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Alles Wissenswerte zu Wohnungsbauprämie und Freistellungsauftrag

Ausgabe Nr. 109 |

© blende11.photo - stock.adobe.com

Wussten Sie schon, dass Sie für Ihre Genossenschaftsanteile für das Jahr, in dem Sie sie erworben haben, einen ­Antrag auf Wohnungsbauprämie stellen können? Warum sollte für die Kapitalerträge aus den Dividendenzahlungen ein Freistellungsauftrag gestellt werden? Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesen Themen.

Wohnungsbauprämie – was ist das und wer ist berechtigt?
Die Wohnungsbauprämie ist ein staatlicher Zuschuss auf Einzahlungen in einen Bausparvertrag oder auf den Kauf von Anteilen bei einer Wohnungsgenossenschaft. Antragsberechtigt ist jeder, der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und mindestens 16 Jahre alt ist.

Welche Einkommensgrenzen sind zu beachten?
Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Antragstellers darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Einkommensgrenzen sowie die Prämie selbst wurden für Einzahlungen ab 1. Januar 2021 deutlich angehoben: Für Alleinstehende liegt die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens nun bei max. 35.000 Euro, für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchführen, bei max. 70.000 Euro.

Was wird gefördert?
Einen Antrag auf Wohnungsbauprämie können Sie stellen, wenn Sie Aufwendungen laut §2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes geleistet haben. Dazu zählt neben Einzahlungen in einen Bausparvertrag auch der Erwerb von Anteilen bei einer Wohnungsgenossenschaft.

Wie hoch ist die Prämie pro Jahr?
Zum 1. Januar 2021 wurde die Wohnungsbauprämie auf 10 % der jährlichen Einzahlungen angehoben (bisher 8,8 %), die maximal förderbare jährliche Sparleistung stieg auf 700 Euro für Alleinstehende und 1.400 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner. Damit ergibt sich eine maximale Prämie von 70 Euro für Alleinstehende und 140 Euro für Verheiratete bzw. Lebenspartner.

Wie wird die Wohnungsbauprämie beantragt?
Zu Beginn des Jahres bekommen Sie von der WGH-Herrenhausen einen Antrag für das Vorjahr zugesandt, vorausgesetzt Sie haben im Vorjahr Genossenschaftsanteile eingezahlt. Diesen Antrag auf Wohnungsbauprämie reichen Sie dann ausgefüllt bei uns ein. Die Wohnungsbauprämie kann bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragt werden.

Was ist ein Freistellungsauftrag?
Kapitalerträge müssen in Deutschland versteuert werden. Dazu zählen auch die Dividendenzahlungen auf Genossenschaftsanteile. Für die Kapitalerträge aus diesen Dividendenzahlungen an unsere Mitglieder müssen wir automatisch Steuern an das Finanzamt abführen: 25% Kapitalertragsteuer, darauf noch einmal 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Sie können uns jedoch einen Freistellungsauftrag erteilen. Dann führen wir auf Ihre Dividende keine Steuern an das Finanzamt ab. Die Höhe Ihres Freistellungsauftrages legen Sie bitte selbst fest, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen. Sie können dabei den für Sie geltenden Höchstbetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilen.

Was ist die gesetzliche Höchstgrenze des Freistellungsauftrages?
Steuerfrei sind pro Jahr folgende Beträge: 801 Euro Freistellungsauftrag einer Einzelperson; 1.602 Euro gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag eines Ehepaares / eingetragener Lebenspartner. Pro Kreditinstitut können Sie jeweils einen Freistellungsauftrag erteilen, der für alle dort angelegten Konten und Depots gilt. Generell ist die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt.

Was teilt die WGH-Herrenhausen dem Finanzamt mit?
Jedes Jahr melden wir die Höhe der im vorhergehenden Jahr tatsächlich freigestellten Kapitalerträge unserer Mitglieder bis zum 01.03. an das Bundeszentralamt für Steuern. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Diese Meldung umfasst Name, Anschrift und Geburtsdatum des Mitglieds (bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen oder Nichtveranlagungsbescheinigungen auch für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner). Dazu kommen die Steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die Höhe der tatsächlich durch Freistellungsaufträge oder Nichtveranlagungsbescheinigungen freigestellten Kapitalerträge.

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?
Anstelle eines Freistellungsauftrags können Sie auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Dann benötigen Sie keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag. Dafür in Frage kommen Sie, wenn Sie voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil Sie zum Beispiel nur geringe Einkünfte erzielen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt, sie gilt für maximal drei Jahre.

Was ist die Steuer-ID?
Die Steuer-ID ist eine steuerliche Identifikationsnummer mit 11 Ziffern und wurde im Jahr 2008 eingeführt. Sie ist personenbezogen und bleibt ein Leben lang unverändert gültig. Sie finden sie zum Beispiel auf Mitteilungen von Ihrer Finanzbehörde, auf Ihrem Einkommensteuerbescheid bzw. auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.